
Liefer- und Zahlungsbedingungen
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1. Geltungsbereich
Für alle mit uns zustande kommenden Geschäftsbeziehungen mit
einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder einem öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen gelten ausschließlich
die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten für
alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
mit dem Besteller. Von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers werden selbst bei Kenntnis nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,
als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
2. Konditionen
Unsere Preise verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders vermerkt,
rein netto ohne Mehrwertsteuer, für Lieferung ab Werk ohne Verpackung,
ohne Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme. Dazu kommt die
gesetzliche Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden
Höhe. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung bei uns auf
den Besteller über. Soweit wir den Transport zum Besteller organisieren,
geschieht dies im Namen und für Rechnung des Bestellers. Soweit wir
im Einzelfall Vorleistungen zu erbringen haben, sind wir berechtigt dafür
Sicherheit in entsprechender Anwendung des § 648a BGB zu verlangen.
Für Aufträge unter € 100,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag
von € 10,00.
3. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind, sofern im Angebot nicht anders vermerkt, innerhalb
von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, sonst spätestens
innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug von Skonto zahlbar. Bei Zahlungsverzug
sind wir berechtigt, 8 % Verzugszins pro Monat zuzüglich Bearbeitungskosten
zu berechnen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen eventueller Beanstandungen
oder Gewährleistungs-ansprüchen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, es sei denn, sie
ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt; eine zur Aufrechnung
gestellte Forderung muss zudem aus demselben Rechtsverhältnis stammen.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers und Stellung eines Insolvenzantrags
über sein Vermögen sind wir berechtigt, alle, auch gestundete
Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig
zu stellen, sowie von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen
ganz oder teilweise zurückzutreten.
4. Lieferfristen
Lieferfristen und Termine bezeichnen stets nur den ungefähren Zeitpunkt
der Lieferung. Verbindlich sind sie nur dann, wenn sie ausdrücklich
schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt
mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener
und von uns nicht abwendbarer, außerhalb unseres Einflussbereichs
liegender Ereignisse und Hindernisse, wie z. B. bei höherer Gewalt,
Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, Energiemangel
o. ä. Der Besteller hat uns auf jeden Fall eine angemessene Nachfrist
zu setzen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt im Übrigen die Erfüllung
der fälligen Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5. Beanstandungen
und Mängelrügen
Etwaige Beanstandungen hat der Besteller gemäß § 377 HGB
unverzüglich nach Empfang der Ware uns gegenüber schriftlich
geltend zu machen; eine später als 8 Tage nach Empfang der Ware erfolgte
Beanstandung gilt nicht mehr als unverzüglich. Die Mängel sind
dabei unter Angabe der Lieferscheinnummer und der beanstandeten Stückzahl
zu konkretisieren. Der Besteller hat uns zunächst Gelegenheit zur
Mängelbeseitigung oder nach unserer Wahl auch Ersatzlieferung zu
geben. Werden Mängel an den von uns gelieferten Teilen erst bei deren
Weiterverarbeitung oder Montage festgestellt, so trifft den Besteller
die Beweislast, dass der Mangel oder Schaden bereits in unserem Verantwortungs-bereich
vorgelegen hat bzw. eingetreten ist.
6. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit und Fehlerfreiheit
entsprechend dem anerkannten Stand der Technik. Garantien übernehmen
wir nur bei besonderer Vereinbarung. Eine Bezugnahme auf DIN- oder ISO-Normen
oder vergleichbare Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine
Garantie dar. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder
Ersatz der Teile, die einen Mangel aufweisen. Durch die Instandsetzung
oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht erneuert.
Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen durch unsachgemäße
Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Haftung
Für Schäden des Bestellers haften wir nach folgender Maßgabe:
- für Vorsatz und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- für grobe Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Ersatz des
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, es sei denn, dass der Besteller
uns vorher auf die
Konkrete Möglichkeit eines Höheren Schadens hingewiesen hat
oder dies offensichtlich ist.
- für einfache Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Ersatz
des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens und nur bei Verletzung
einer wesentlichen
Vertragspflicht; die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
- bei verschuldensunabhängiger Haftung (Produkthaftung, Garantie),
beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens
und im
Übrigen nur in dem Umfang, in welchem nach den Bestimmungen des Produkt-haftungsgesetzes
zwingend gehaftet wird.
Sofern wir nach vorstehenden Maßgaben haften, ist unsere Haftung
maximal beschränkt auf den Deckungsumfang unserer
Betriebshaftpflichtversicherung; der Deckungsumfang beträgt z. Zt.
€ 5 Mio. im Einzelfall. Schadensersatzansprüche des Bestellers
wegen eines Mangels
Verjähren nach einem Jahr ab Lieferung.
8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor bis unsere Forderungen gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der
künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn
wir einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen haben und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Besteller tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Abnehmer
oder gegen Dritte erwachsen. Nur unter dieser Voraussetzung und nur im
normalen Geschäftsgang ist er zur Weiter-veräußerung berechtigt.
Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung
mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers
stehen, veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware
vom Besteller – nach Verarbeitung/ Verbindung – zusammen mit
nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt er schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und
Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen,
dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller
für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware
mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der
Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes
der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für
uns verwahrt.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers
Insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden
Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung
oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren
geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den
Besteller gefährdet ist, insbesondere ein Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gestellt wird oder
sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
Die Geltendmachung des Eigentums-vorbehaltes sowie Pfändungen der
Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat der Besteller
uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns alles
Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum
Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Besteller auf unser Verlangen
Ansprüche an uns abzutreten. Der Besteller ist zum Ersatz aller Schäden
und Kosten, einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet,
die uns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
9. Anwendbares Recht
und Gerichtsstand
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik
Deutschland. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag zu erbringenden
Leistungen ist Freiburg im Breisgau, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist. Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.
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